Schulische Integration

"Mittendrin statt nur dabei!"

Was sind ambulante Hilfen zur schulischen Bildung?

Es handelt sich um Hilfen zur Unterstützung von Kindern

  • während des Schulbesuchs
  • bei schulischen Veranstaltungen, z.B. Klassenfahrten, Klassenausflügen, oder auch bei der Nachmittagsbetreuung.

Für wen wird die Hilfe angeboten?

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung, die Hilfe benötigen zum Besuch einer

  • Regel- oder Förderschule (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Fachoberschulen, Förderschulen)
  • berufsbildenden Schule

Was sind Aufgaben des Integrationshelfers?

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem individuellen Bedarf des*der beeinträchtigten Schülers*in sowie nach den Möglichkeiten und Gegebenheiten der Schule. Die verschiedenen zu leistenden Aufgaben erfolgen in Kooperation mit allen beteiligten Personen.

Welche Leistungen erbringen die Integrationshelfer?

  • Hilfen bei notwendigen einfachen grundpflegerischen Leistungen (keine Behandlungspflege)
  • Hilfen bei einfachen lebenspraktischen Tätigkeiten sowie
  • Hilfen im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen (z.B. Ausflügen, Klassenfahrten)

Wie wird der Antrag gestellt?

Voraussetzungen für den Einsatz einer das Kind individuell begleitenden Hilfe in der Schule:

Feststellung einer Behinderung und damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung durch:

  • Das Landesamt für Soziales bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung (§§ 99 & 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)

Zur Beantragung  müssen zwei Formulare ausgefüllt werden:

  1. „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ –  Dieser Antrag wird von den Eltern ausgefüllt. (Antrag 1)
  2. „Stellungnahme der Schule“ – Dieser Antrag wird von den Klassenlehrern*innen in Abstimmung mit der Schulleitung ausgefüllt. Vor Beginn des ersten Schuljahrs sollte die KOOP-Lehrkraft diese Aufgabe übernehmen. (Antrag 2 )

Hilfreich ist es, wenn dem eigentlichen Antrag Berichte der Frühförderung oder der Arbeitsstelle für Integrationspädagogik (AfI), ärztliche Gutachten, logopädische und ergotherapeutische Berichte, etc. zugefügt werden.

Eine Maßnahme über das Landesamt für Soziales muss jedes Jahr neu beantragt werden und gilt für die Dauer eines Schuljahres.

Familienhilfestelle

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